1. |
Die
Fox Music Company (Nachfolgend:FMC / Auftragnehmer) ist ein
Einzelunternehmen. Alleiniger Inhaber ist Wolfgang Brammertz. FMC
erbringt seine Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf
Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil
sämtlicher mit FMC geschlossenen Geschäftsverhältnisse
und / oder
Verträge sind und werden.
Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind für den Kunden als verbindlich anzusehen,
wenn für das jeweilige Geschäftsverhältnis eine schriftliche Auftragserteilung bzw. Anerkennung vorliegt.
Ein Geschäftsverhältnis im Rahmen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist allerdings auch ohne schriftlicher
Auftragserteilung als rechtskräftig anzusehen, wenn der Kunde bereits
und ohne ausdrücklichem Widerspruch eine Dienstleistung in Anspruch
genommen, bzw. in Auftrag gegeben hat (z.B. durch Übergabe von Ton- und
/ oder Daten-Trägern oder andere für den Auftrag relevante Gegenstände). |
2.
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Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die
Durchführung des Auftrags - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat,
auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten
erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.
Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten,
so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich
hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die
Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
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3 |
Die
Benutzung der Geschäftsräume der Fox Music Company, sowie
alle anderen sich im Gebäude befindenden Räume,
einschließlich der
Außenanlagen (Zufahrtswege, Garten und Hof), erfolgt auf eigene
Gefahr. Das Mitbringen von elektronischen und / oder
nicht-elektronischen Gegenständen (z.B. Musikinstrumente,
Gitarrenverstärker, Zubehör, etc.) erfolgt ebenfalls auf
eigene Gefahr. Die Fox Music Company haftet nicht, falls es zu
Sachschäden an Fox Musik Company uneigenen Gegenständen an
den oben genannten
Orten kommt. FMC haftet ebenfalls nicht, falls es
zu Urheberrechtstverletzungen an Dritten durch den
Geschäftspartner
kommt.
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4.
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Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen
Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich
verlangt wird.
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5.
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Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik
oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten
Dritter, dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet
nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen
gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der
Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. GEMA
Rechte sind nicht übertragbar.
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6.
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Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum
Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3
Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
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7.
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Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen
haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.
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8.
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Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä.
unwiederbringliche oder schwer ersätzliche Ton- und Bildaufzeichnungen,
so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluß einer Versicherung über den
Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von
Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
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9.
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Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom
Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Ton - Qualität,
Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen des
Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der
Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
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10.
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Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Apparaturen
ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe
Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc.
nachweisbar sind.
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11.
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Sollten
während einer Produktion von Tonaufnahmen Studio Equipment ihre
Funktionfähigkeit einbüßen – repariert werden
müssen, dann muss die
Produktion nur unterbrochen werden, wenn das Equipment für die
Produktion unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann der
Auftragnehmer dem Auftraggeber alternative Termine anbieten, um den
Auftrag zu beenden. Der Auftragnehmer haftet nicht für andere
Kosten,
die dem Auftraggeber dadurch entstehen. (An und Abfahrten, Hotelkosten,
bestellte Musiker....) Sollte kein alternativ Termin möglich sein,
ist
der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin geleisteten Arbeit wie
vereinbart zu bezahlen. Die FMC haftet nicht für daraus
entstehende Verzögerung (CD / DVD Verkäufe, Tourneen,etc....)
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12.
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Sollten Festplatten oder Computer während der Dauer des Auftrages (der
Produktion) ihre Funktion verlieren, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die bereits gemachten Aufnahmen. Um das Risiko für den Auftraggeber
zu minimieren, ist der der Auftraggeber angehalten gegen Gebühr Back
Ups (Sicherheitskopien erstellen lassen) Der Auftragnehmer haftet auch
in diesem Fall nicht für Folgekosten (An und Abfahrten, Hotelkosten,
bestellte Musiker....). Die FMC haftet nicht für daraus entstehende Verzögerung (CD / DVD Verkäufe, Tourneen,etc....)
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13.
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Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmißverständlichkeit eines Auftrages
durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch
schriftliche Angaben sicherzustellen.
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14.
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Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen
von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung
von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich
Gegenstand eines Produktions- oder Berarbeitungsauftrages sind, stets
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von
Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für
solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei
Haftung und Gewähr.
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15.
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Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach
bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die
durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, Randbespurungen etc.
entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
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16
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Für Verzögerungen, die
durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder
Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der
durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie
mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine
besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am
Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als
vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur
Verfügung gestellt.
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17.
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Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen
erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und
dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der
Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und
Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
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18.
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Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den
Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle
Aufführungsrechte oder Vervielfältigungrechte bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen
des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am
gelieferten Material.
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19.
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Versendung
und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem
Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen. Versendet der Auftragnehmer auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden Material aller Art direkt an
einen Dritten (Presswerk, Tonträgerfirma) so verzichtet der Kunde
auf eine eigene Überprüfung des Material und nimmt damit die
Leistung ab. Die damit verbunden Risiken trägt der Kunde. Für
Folgekosten haftet die FMC nicht.
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20.
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Sollte
der Auftrageber dem Auftragnehmer zur Sicherheit bzw. als Pfand
Equipment oder Wertgegenstände überlassen, so bedarf diese
Absprache nicht der Schriftform!
Der Auftragnehmer kann das Equipment (bzw. die
Wertgegenstände) bis zur Vollständigen Bezahlung als
Sicherheit bzw. Pfand behalten.
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21.
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In den Geschäftsräumen von FMC, sowie alle anderen
sich im Gebäude befindenden Räume, einschließlich der Außenanlagen
(Zufahrtswege, Garten und Hof) herrscht absolutes Film- und
Fotografie-Verbot. FMC behält sich ausschließlich
das alleinige Recht selbst vor, Film- und / oder Fotomaterial zu
erstellen, bearbeiten und zu veröffentlichen. Nichtbeachtung dieses
Verbotes wird strafrechtlich verfolgt und im schlimmsten Fall mit der
gesetzlichen Höchststrafe geahndet. |
22.
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Die im direkten Geschäftskontakt mit FMC stehende
Person ist voll verantwortlich zu machen, falls es zwischen ihr oder
auch von ihr herbeigeführten Personen (z.B. Mitwirkende, Freunde,
Verwante, etc.), die nicht im direkten Geschäftskontakt mit Produkton
Entertainment stehen, zu jeglicher Art von Auseinandersetzungen kommt;
insbesondere Sachbeschädigung, Mißachtung der Nutzungsbestimmungen,
Hausfriedensbruch, etc. |
23.
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Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von der Fox Music Company
binnen 3 Arbeitstagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und
abzunehmen oder prüfen zu lassen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder
verwendet der Kunde die von FMC erbrachte Leistung
ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden
als Abnahme.
FMC ist nur dann zur Gewährleistung bei
offenkundigen Mängeln verpflichtet, wenn der Auftraggeber diese
innerhalb der oben genannten Abnahmefrist schriftlich anzeigt. Der
Auftraggeber hat in jedem Fall die Analyse und die Behebung der Mängel
durch FMC zu ermöglichen. Sollte nach dreimaliger
Korrektur keine Abnahme durch den Kunden stattfinden so wird FMC einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Die
Kosten hierfür trägt die Partei zu deren Ungunsten entschieden wird.
Abgenommene Teile des Auftrages sind in jedem Fall zahlbar.
Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der
Kunde alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung
eines solchen Schadens zu treffen und im übrigen FMC unverzüglich zu informieren. |
24.
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche von oder
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu FMC
bekannt gewordenen oder überlassenen Informationen und Unterlagen als
vertraulich.
Der Kunde verpflichtet sich, FMC zu nennen
und hierzu auf seiner Homepage oder dem endgültigen Datenträger die
Vermerke ("copyright" und/oder "designed by" oder in Abstimmung mit FMC ähnliches) anzubringen und die dazugehörigen
Verknüpfungen (Links) nicht zu entfernen. Eine Veränderung oder
Bearbeitung der Arbeitsergebnisse von FMC bedarf
deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.
Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse von FMC
oder der von FMC beschafften Nutzungsrechte ist der
Kunde erst berechtigt, wenn er die Forderungen von FMC aus dem zugrunde liegenden Vertrag vollständig beglichen
hat. |
25.
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FMC übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder
Sachschäden deren Ursache in leichter Fahrlässigkeit zu finden sind, oder im
üblichen Arbeitsablauf eines Tonstudios als normal oder vertretbar anzusehen
sind. FMC übernimmt keinerlei Haftung für Verlust oder Schaden
an von Dritten mitgebrachten Gegenständen (Equipment etc.).
FMC verfügt über empfindliche Einrichtungen und
Betriebsmittel, insbesondere technische Anlagen, die mit hoher
Sorgfalt, Umsicht und Sachkenntnis zu behandeln sind. Mit dem Betreten
und insbesondere der Inanspruchnahme dieser Anlagen und Betriebsmittel
erkennt jeder Kunde eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang damit an.
Alle Einrichtungen und Betriebsmittel sind mit Umsicht zu nutzen,
insbesondere nicht direkt von FMC autorisierte
Bedienungen elektrischer und elektronischer Anlagen sind untersagt.
Zum Schutz von empfindlichen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln
ist FMC berechtigt, Kunden, die ein diese Anlagen
gefährdendes Verhalten an den Tag legen, des Hauses und auch des
Grundstückes zu verweisen.
FMC ist berechtigt, Kunden für aus
Missachtung der oben festgelegten Bestimmungen entstandene Schäden
haftbar zu machen. |
26.
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Gerichtsstand und Erfüllungsort sind in jedem Fall Münster / Westf. Deutschland (Germany).
Es gilt deutsches Recht!
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27.
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Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen
unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.
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